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Blatt 01 · LeitfadenGB Dossier

Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Was Hersteller, Händler und Handwerksbetriebe beim Verkauf in Deutschland tun müssen

Geprüft von Hatice Muazzez Bodur · Geschäftsführerin & Mitgründerin der Grüner Baum GmbH
Stand: 5. Oktober 2026 · Herausgegeben von der Grüner Baum GmbH, Oppenheim (Rheinhessen)

Die Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR, ist ein EU-Gesetz, das seit dem 13. Dezember 2024 festlegt, wann ein Verbraucherprodukt als sicher gilt und was Hersteller, Importeure und Händler dafür tun müssen. Sie betrifft fast alles, was Privatkunden kaufen können: im Laden oder online, neu oder gebraucht. In Deutschland wird sie seit dem 19. Februar 2026 durch das angepasste Produktsicherheitsgesetz ergänzt, unter anderem mit Vorgaben zur Sprache und mit Bußgeldern.

Dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung, und die Grüner Baum GmbH ist keine Anwaltskanzlei. Die genauen Fundstellen zu jedem Abschnitt stehen gesammelt am Ende unter Rechtsgrundlagen und Quellen.

Inhalt

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Für welche Produkte und Betriebe gilt die Verordnung?
  3. Seit wann gilt die Verordnung, und was ist mit Lagerware?
  4. Pflichten als Hersteller
  5. Pflichten als Importeur
  6. Hersteller außerhalb der EU: die verantwortliche Person
  7. Pflichten als Händler
  8. Online-Angebote: die vier Pflichtangaben
  9. Online-Marktplätze: was die Plattformen tun müssen
  10. Unfälle melden: das Safety-Business-Gateway
  11. Rückruf: Kunden informieren und Abhilfe anbieten
  12. Handwerk, Einzelstücke und Maßanfertigungen
  13. B2B: wenn Profiprodukte bei Verbrauchern landen
  14. Gebrauchte, reparierte und aufbereitete Ware
  15. Wer kontrolliert in Deutschland, und was kostet ein Verstoß?
  16. Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände
  17. Schritt für Schritt: Checkliste für Ihren Betrieb
  18. Vorlagen zum Übernehmen
  19. Häufige Fragen zur Produktsicherheitsverordnung
  20. Rechtsgrundlagen und Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 für Verbraucherprodukte jeder Art: neu, gebraucht, repariert oder aufbereitet, im Laden ebenso wie online.
  • Als Hersteller bewerten Sie vor dem Verkauf die Risiken Ihres Produkts, halten das in technischen Unterlagen fest und bewahren diese zehn Jahre auf.
  • Auf jedem Produkt stehen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer und die Kontaktdaten des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse. Ist dafür kein Platz, kommen die Angaben auf die Verpackung oder ein beiliegendes Dokument.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, braucht jedes Produkt ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz in der EU, zum Beispiel den Importeur oder einen Bevollmächtigten.
  • Im Onlineshop und auf Marktplätzen zeigen Sie den Hersteller, gegebenenfalls die verantwortliche Person, ein Produktfoto, die Produktkennung und die Warnhinweise, für Kunden in Deutschland auf Deutsch.
  • Gefährliche Produkte und schwere Unfälle melden Sie über das Safety-Business-Gateway, ein Online-Portal der EU-Kommission.
  • Kontrolliert wird in Deutschland von den Behörden der Bundesländer. Ein Verstoß kann bis zu 10.000 Euro kosten, bei unterlassenen Korrekturmaßnahmen an gefährlichen Produkten bis zu 100.000 Euro.

Für welche Produkte und Betriebe gilt die Verordnung?

Die Verordnung erfasst jedes Produkt, das für Verbraucher gedacht ist. Sie erfasst auch Produkte für Profis, wenn absehbar ist, dass Privatleute sie trotzdem benutzen. Ob Sie das Produkt verkaufen, verschenken oder im Rahmen eines Auftrags liefern, macht keinen Unterschied. Entscheidend ist nur, dass Sie es geschäftlich auf den EU-Markt bringen.

Wer als Privatperson gelegentlich etwas verkauft, ist nicht betroffen. Ab wann Verkäufe geschäftlich sind, hängt von den Umständen ab. Nicht unter die Verordnung fallen außerdem unter anderem:

  • Arzneimittel für Menschen und Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,
  • lebende Pflanzen und Tiere sowie tierische Nebenprodukte,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Beförderungsmittel, die ein Dienstleister bei einer Transportleistung selbst bedient,
  • bestimmte Luftfahrzeuge und
  • Antiquitäten.

Auch ein Gerät, das vor der Benutzung erst repariert oder aufbereitet werden muss, fällt nicht darunter, wenn Sie es genau so verkaufen und deutlich als reparaturbedürftig kennzeichnen.

Wenn es für Ihr Produkt eigenes EU-Recht gibt

Für viele Produktgruppen gibt es eigene EU-Vorschriften, zum Beispiel für Spielzeug oder Elektrogeräte. Dann gilt die Produktsicherheitsverordnung nur für die Risiken, die dieses Spezialrecht nicht regelt. Die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung für Hersteller, Importeure und Händler gelten für solche Produkte nicht. Die Regeln für Online-Angebote, Unfallmeldungen und Rückrufe gelten aber auch hier.

Seit wann gilt die Verordnung, und was ist mit Lagerware?

Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Staaten. Am selben Tag hat sie die alte Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 abgelöst.

Für Ware auf Lager gibt es eine Übergangsregel. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden und die alten Regeln erfüllten, dürfen Sie weiter verkaufen. In Verkehr gebracht heißt: zum ersten Mal auf dem EU-Markt angeboten. Nach den Leitlinien der EU-Kommission zählt dabei jedes einzelne Stück, nicht das Modell. Hat Ihr Lieferant eine Kerze erst im Januar 2025 zum ersten Mal in der EU abgegeben, gelten für dieses Stück die neuen Regeln, auch wenn es das Modell schon seit Jahren gibt.

Die neuen Kennzeichnungspflichten auf Produkt und Verpackung gelten laut Kommission nicht nachträglich für solche Altware. Bei Online-Angeboten ist es anders: Die Kommission wendet die Pflichtangaben auf jedes Angebot ab dem 13. Dezember 2024 an. Planen Sie die Angaben deshalb auch für ältere Lagerware in Ihrem Shop ein.

Die deutschen Begleitregeln kamen später. Das geänderte Produktsicherheitsgesetz vom 3. Februar 2026 gilt seit dem 19. Februar 2026. Es legt unter anderem fest, in welcher Sprache Sicherheitsinformationen stehen müssen, was die Behörden von Online-Marktplätzen verlangen dürfen und welche Verstöße ein Bußgeld oder eine Strafe nach sich ziehen.

Pflichten als Hersteller

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft. Das betrifft auch Händler mit Eigenmarke: Lassen Sie Handyhüllen in Asien fertigen und verkaufen sie unter Ihrer Marke, sind Sie der Hersteller. Hersteller werden Sie außerdem, wenn Sie ein fremdes Produkt so stark verändern, dass sich das auf seine Sicherheit auswirkt.

Bevor Sie ein Produkt zum ersten Mal verkaufen, müssen Sie:

  • die Risiken des Produkts bewerten und technische Unterlagen anlegen, die mindestens das Produkt und seine sicherheitsrelevanten Eigenschaften beschreiben,
  • diese Unterlagen auf dem Laufenden halten und ab dem Verkauf zehn Jahre griffbereit haben, falls eine Behörde sie sehen will,
  • bei Serienfertigung mit festen Abläufen dafür sorgen, dass jedes Stück so sicher ist wie geplant,
  • eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes gut lesbares Erkennungsmerkmal anbringen, wenn das nicht geht, auf der Verpackung oder einem beiliegenden Dokument,
  • Ihren Namen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Postanschrift und Ihre E-Mail-Adresse angeben, ebenfalls auf dem Produkt oder ersatzweise auf Verpackung oder Beileger,
  • eine verständliche Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beilegen, außer das Produkt lässt sich auch ohne sie sicher benutzen.

Mit dem Verkauf ist die Arbeit nicht getan. Sie richten einen öffentlich erreichbaren Weg ein, über den Kunden Beschwerden und Unfälle melden können, etwa eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder ein Formular auf Ihrer Website. Meldet jemand ein Produkt als gefährlich, gehen Sie dem nach. Beschwerden, Rückrufe und Korrekturen tragen Sie in ein internes Verzeichnis ein; personenbezogene Daten darin speichern Sie höchstens fünf Jahre. Stellen Sie ein Sicherheitsproblem fest, informieren Sie rechtzeitig die anderen Unternehmen in Ihrer Lieferkette.

Ist ein Produkt gefährlich, handeln Sie sofort: Sie beheben den Mangel, nehmen das Produkt vom Markt oder rufen es zurück, informieren Ihre Kunden und melden den Fall über das Safety-Business-Gateway an die Behörden der betroffenen EU-Staaten. Was genau in die Unterlagen gehört, erklärt unser Leitfaden zur technischen Dokumentation.

Pflichten als Importeur

Importeur, im Gesetz „Einführer“ genannt, ist ein Unternehmen mit Sitz in der EU, das ein Produkt aus einem Land außerhalb der EU zum ersten Mal auf den EU-Markt bringt. Kaufen Sie bei einem Hersteller in China, der Türkei oder den USA ein und holen die Ware selbst nach Deutschland, sind Sie in aller Regel Importeur. Steht Ihr eigener Name oder Ihre Marke auf dem Produkt, gelten Sie sogar als Hersteller.

Als Importeur müssen Sie:

  • vor dem Verkauf sicherstellen, dass das Produkt sicher ist und der Hersteller Risikobewertung und technische Unterlagen erstellt sowie Kennung und Kontaktangaben angebracht hat,
  • ein Produkt zurückhalten, solange davon etwas fehlt, und bei einem gefährlichen Produkt den Hersteller und über das Safety-Business-Gateway die Behörden informieren,
  • zusätzlich Ihren eigenen Namen oder Ihre Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse anbringen, ohne die Angaben des Herstellers zu verdecken,
  • Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beilegen,
  • eine Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren,
  • prüfen, ob die Beschwerdewege des Herstellers funktionieren, andernfalls eigene einrichten, und Beschwerden selbst prüfen und festhalten.

Stammt die Ware von einem Hersteller außerhalb der EU, können Sie als Importeur zugleich die verantwortliche Person für dieses Produkt sein. Welche vier Möglichkeiten es dafür gibt und wann ein externer Bevollmächtigter nötig ist, lesen Sie auf unserer Seite Verantwortliche Person und Bevollmächtigter.

Hersteller außerhalb der EU: die verantwortliche Person

Auch Hersteller außerhalb der EU müssen sich an die Verordnung halten, sobald sie ihre Produkte Verbrauchern in der EU anbieten. Für sie gilt eine zusätzliche Bedingung: Ihre Produkte dürfen nur auf den Markt, wenn ein Unternehmen mit Sitz in der EU für sie verantwortlich ist. Das kann der Importeur sein. Gibt es keinen, beauftragt der Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten. Ein Fulfilment-Dienstleister kommt nur als letzte Lösung infrage.

Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse dieser verantwortlichen Person stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem beiliegenden Dokument und zusätzlich in jedem Online-Angebot. Sie prüft regelmäßig, ob Produkt, Unterlagen und Kennzeichnung zusammenpassen, beantwortet Fragen der Behörden und sorgt bei einem Unfall dafür, dass er gemeldet wird.

Die Grüner Baum GmbH übernimmt diese Rolle als Bevollmächtigte für Hersteller außerhalb der EU. Vorher prüfen wir Produktkategorie, geltende Vorschriften, technische Unterlagen und Kennzeichnung. Die Rolle beginnt erst mit einem schriftlichen Auftrag für bestimmte Produkte. Wie das abläuft und ob Sie überhaupt einen Bevollmächtigten brauchen, erklärt unsere Seite Verantwortliche Person und Bevollmächtigter. Leistungspakete und Preise finden Sie auf eugpsr.de.

Pflichten als Händler

Händler ist jeder, der ein Produkt weiterverkauft, ohne Hersteller oder Importeur zu sein: das Ladengeschäft, der Onlineshop, der Großhandel. Technische Unterlagen müssen Sie nicht erstellen. Hinschauen müssen Sie aber trotzdem:

  • Prüfen Sie vor dem Verkauf, ob Produktkennung, Kontaktangaben des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs sowie Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch vorhanden sind.
  • Achten Sie darauf, dass Lagerung und Transport weder die Sicherheit noch die Kennzeichnung beeinträchtigen.
  • Fehlt etwas oder zweifeln Sie an der Sicherheit, verkaufen Sie das Produkt erst, wenn das Problem behoben ist.
  • Stellt sich ein bereits verkauftes Produkt als gefährlich heraus, informieren Sie sofort Hersteller oder Importeur, sorgen für Abhilfe und dafür, dass die Behörden über das Safety-Business-Gateway Bescheid bekommen.

Im Alltag hilft eine kurze Prüfung beim Wareneingang anhand dieser Punkte; das Ergebnis legen Sie zum Lieferschein. Hören Sie von einem Unfall mit einem Produkt aus Ihrem Sortiment, sagen Sie dem Hersteller Bescheid. Er meldet den Unfall selbst oder bittet Sie, die Meldung zu übernehmen.

Online-Angebote: die vier Pflichtangaben

Verkaufen Sie online, ob im eigenen Shop, auf einem Marktplatz oder auf einem anderen Weg ohne persönlichen Kontakt, muss jedes Angebot diese Angaben klar und gut sichtbar zeigen:

  • Name oder eingetragene Marke des Herstellers sowie seine Postanschrift und E-Mail-Adresse,
  • wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU,
  • Angaben, an denen man das Produkt erkennt: ein Foto, die Produktart und weitere Kennungen wie Modell- oder Chargennummer,
  • die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auch auf Produkt oder Verpackung stehen oder beiliegen.

Für Kunden in Deutschland müssen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch sein. Fehlen Pflichtangaben im Angebot, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Ein Beispiel: Für eine Duftkerze zeigt das Angebot den Hersteller mit Anschrift und E-Mail-Adresse, ein Foto, die Artikelnummer und Hinweise wie „Brennende Kerze nie unbeaufsichtigt lassen“. Die Pflicht gilt, sobald Sie Ihre Angebote an Kunden in einem oder mehreren EU-Staaten richten. Wie Sie die Angaben je Verkaufskanal sauber hinterlegen, zeigt unser Leitfaden Online-Angebote richtig kennzeichnen.

Online-Marktplätze: was die Plattformen tun müssen

Betreiber von Online-Marktplätzen haben eigene Pflichten. Sie benennen je eine Kontaktstelle für Behörden und für Verbraucher und registrieren sich im Safety-Gate-Portal der EU. Ordnet eine Behörde an, ein Angebot zu löschen, zu sperren oder mit einem Warnhinweis zu versehen, muss die Plattform sofort handeln, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen. Hinweise zur Produktsicherheit bearbeitet sie innerhalb von drei Arbeitstagen. In Deutschland dürfen die Marktüberwachungsbehörden solche Anordnungen ausdrücklich treffen.

Für Sie als Verkäufer heißt das: Die Plattform muss Felder für Herstellerangaben, verantwortliche Person, Produktkennung und Warnhinweise bereitstellen und den Kunden anzeigen. Was in diesen Feldern steht, verantworten aber Sie. Wer immer wieder Produkte anbietet, die gegen die Verordnung verstoßen, wird nach einer Warnung für eine angemessene Zeit gesperrt. Bei einem Rückruf informiert der Marktplatz außerdem direkt die Kunden, die das Produkt dort gekauft haben.

Unfälle melden: das Safety-Business-Gateway

Stirbt ein Mensch durch ein Produkt oder erleidet er schwere gesundheitliche Folgen, ob dauerhaft oder vorübergehend, sorgt der Hersteller dafür, dass der Unfall sofort gemeldet wird. Die Meldung geht an die Behörden des EU-Staats, in dem der Unfall passiert ist, und läuft über das Safety-Business-Gateway, ein Webportal der EU-Kommission für Unternehmen. Sie nennt Art und Kennnummer des Produkts sowie die bekannten Umstände.

Importeure und Händler, die von einem solchen Unfall erfahren, informieren sofort den Hersteller. Er meldet selbst oder bittet sie, die Meldung zu übernehmen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kümmert sich die verantwortliche Person darum. Wer nicht meldet, riskiert in Deutschland ein Bußgeld.

Legen Sie deshalb vorab fest, wer in Ihrem Betrieb das Portal bedient und wer im Ernstfall entscheidet. Über dasselbe Portal melden Sie auch Produkte, die sich als gefährlich herausstellen.

Rückruf: Kunden informieren und Abhilfe anbieten

Steht ein Rückruf an, schreiben Sie jeden betroffenen Kunden an, den Sie kennen, und zwar sofort und persönlich. Die Adressen haben Sie oft schon, etwa aus Bestellungen oder Kundenkonten. Bleiben Käufer unbekannt, machen Sie den Rückruf zusätzlich öffentlich: auf Ihrer Website, in sozialen Medien, im Newsletter und im Laden, auch in barrierefreier Form.

Die schriftliche Rückrufanzeige hat einen festen Aufbau. Sie trägt die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, beschreibt das Produkt mit Foto, Kennnummern und Verkaufsangaben, nennt die Gefahr klar und fordert dazu auf, das Produkt sofort nicht mehr zu benutzen. Beschwichtigende Wörter wie „freiwillig“, „vorsorglich“ oder „in seltenen Situationen“ gehören nicht hinein. Eine Gliederung zum Übernehmen finden Sie unten bei den Vorlagen.

Die Abhilfe muss wirken, darf den Kunden nichts kosten und muss zügig kommen. Zur Auswahl stehen Reparatur, ein sicheres Austauschprodukt desselben Typs oder das Geld zurück, mindestens in Höhe des Kaufpreises, und Ihre Kunden dürfen normalerweise zwischen wenigstens zwei dieser drei Wege wählen. Bieten Sie nur einen an, geht das bloß, wenn die beiden anderen nicht machbar oder im Verhältnis viel zu teuer sind. Dauert die Reparatur oder der Austausch zu lange, steht den Kunden immer die Erstattung zu. Porto zahlen sie nicht, und sperrige Produkte holen Sie ab.

Handwerk, Einzelstücke und Maßanfertigungen

Eine Ausnahme für kleine Betriebe, Handarbeit, Kleinserien oder Unikate gibt es nicht. Wer als Tischlerei, Goldschmiede, Töpferei, Schneiderei oder Manufaktur ein Produkt herstellt und unter eigenem Namen an Verbraucher abgibt, ist Hersteller. Das gilt auch bei Auftragsarbeiten: Die Dienstleistung selbst fällt nicht unter die Verordnung, das gelieferte Produkt schon.

Wie viel Aufwand nötig ist, richtet sich aber nach dem Risiko:

  • Die technischen Unterlagen beschreiben mindestens das Produkt und seine sicherheitsrelevanten Eigenschaften. Eine ausführliche Risikoanalyse mit Prüfberichten und Normenliste brauchen Sie nur, soweit die möglichen Risiken das rechtfertigen. Für einen Esstisch fallen die Unterlagen deshalb meist knapper aus als für ein Kinderbett.
  • Feste Abläufe für die Serienfertigung brauchen Sie nur, wenn Sie tatsächlich in Serie fertigen.
  • Bei Einzelstücken genügt als Kennung ein anderes gut lesbares Merkmal, etwa eine Auftrags- oder Stücknummer. Ist am Produkt kein Platz, darf sie auf Verpackung oder Begleitpapier stehen.
  • Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören auf das Produkt. Nur wenn das nicht möglich ist, dürfen sie auf die Verpackung oder ein beiliegendes Produktblatt.

Reparieren oder ändern Sie das Produkt eines Kunden in seinem Auftrag und für seinen eigenen Gebrauch, werden Sie dadurch nicht zum Hersteller. Anders kann es sein, wenn Sie gebrauchte Produkte auf eigene Rechnung umbauen, anschließend verkaufen und sich dabei Art oder Höhe des Risikos ändern.

Kunstwerke fallen unter die Ausnahme für Antiquitäten, wenn Käufer vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie heutigen Sicherheitsnormen entsprechen. Gemeint sind Gegenstände, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden. Eine handgemachte Tasse, Schale oder Kerze ist deshalb nicht schon wegen ihrer Gestaltung ausgenommen.

B2B: wenn Profiprodukte bei Verbrauchern landen

Die Verordnung schützt Verbraucher, hört aber nicht an der Grenze zum B2B-Geschäft auf. Sie gilt auch für Produkte, die für Profis gedacht sind, wenn Verbraucher sie absehbar trotzdem benutzen. Das betrifft ausdrücklich Produkte, die ursprünglich nur für den gewerblichen Einsatz entwickelt wurden und später auf den Verbrauchermarkt gelangt sind. Die EU-Kommission nennt als Beispiel Renovierungs- und Bauprodukte, die Baumärkte an Privatkunden verkaufen.

Fragen Sie sich deshalb ehrlich, wer Ihre Ware am Ende kauft. Ein Onlineshop ohne Gewerbenachweis, ein Marktplatzangebot für jedermann oder der Verkauf an Endkunden im Laden sprechen dafür, dass Verbraucher das Produkt benutzen werden. Auch als Großhändler, der nur an Wiederverkäufer liefert, sind Sie Händler im Sinne der Verordnung, sobald es um ein Verbraucherprodukt geht.

Reine Profiprodukte, die nur an Unternehmen gehen und die Verbraucher absehbar nicht benutzen, fallen nicht unter die Verordnung. Für sie können in Deutschland die allgemeinen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes gelten. Bei einem Rückruf empfiehlt die Kommission, auch gewerbliche Kunden zu informieren, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen, die wie Verbraucher auftreten.

Gebrauchte, reparierte und aufbereitete Ware

Die Verordnung gilt ausdrücklich auch für gebrauchte, reparierte und aufbereitete Produkte. Second-Hand-Läden, Refurbisher, Ankaufportale und Händler mit Retouren haben deshalb dieselben Pflichten wie beim Verkauf neuer Ware, soweit diese Pflichten zu ihrer Rolle passen. Ausgenommen sind Produkte, die vor der Benutzung erst repariert oder aufbereitet werden müssen und eindeutig so verkauft werden, sowie Sammlerstücke von historischer Bedeutung.

Für Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 zum ersten Mal auf den EU-Markt kam, gelten die neuen Kennzeichnungspflichten am Produkt laut Kommission nicht nachträglich. Ihre Online-Angebote brauchen die Pflichtangaben trotzdem. Klären Sie deshalb schon beim Ankauf, wer der Hersteller ist. Wer ein gebrauchtes Produkt vor dem Verkauf wesentlich verändert, kann selbst zum Hersteller werden.

Wer kontrolliert in Deutschland, und was kostet ein Verstoß?

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. In Rheinland-Pfalz ist das die Gewerbeaufsicht; bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd gehören dazu die Regionalstellen Mainz und Neustadt. Die Länder ziehen jedes Jahr Stichproben und orientieren sich dabei an einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner. Die Behörden können den Verkauf eines Produkts verbieten oder einschränken und eine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen.

Ein Bußgeld droht, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung verstoßen, zum Beispiel wenn:

  • Risikobewertung oder technische Unterlagen fehlen oder unvollständig sind,
  • Produktkennung oder Kontaktangaben fehlen,
  • Anleitung und Sicherheitsinformationen nicht auf Deutsch vorliegen,
  • es keinen Beschwerdeweg oder kein Beschwerdeverzeichnis gibt,
  • im Online-Angebot Pflichtangaben fehlen oder
  • ein schwerer Unfall nicht gemeldet wird.

Das Bußgeld liegt bei höchstens 10.000 Euro; sorgt ein Hersteller oder Importeur bei einem gefährlichen Produkt nicht für die nötigen Korrekturmaßnahmen, sind es bis zu 100.000 Euro. Aus der Ordnungswidrigkeit wird in diesen Fällen eine Straftat, wenn jemand absichtlich immer wieder so handelt oder damit Menschen oder wertvolle fremde Sachen in Gefahr bringt. Dann sind eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis möglich.

Gehen Sie Ihre Abläufe deshalb einmal in Ruhe durch; die Checkliste unten hilft dabei. Außerdem können Sie bei den Behörden kostenlos konkrete Auskünfte dazu verlangen, wie die Verordnung in Deutschland umgesetzt wird.

Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände

Fehlen Kennzeichnung oder Pflichtangaben, können Mitbewerber und Verbände Sie abmahnen, und das kann Geld kosten; ob eine Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist, entscheiden die Gerichte.

Erhalten Sie eine Abmahnung, unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Lassen Sie Inhalt und Frist von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen und beheben Sie einen echten Mangel in Ihrem Angebot schnell.

Schritt für Schritt: Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Sortiment durchgehen: Welche Produkte kaufen Verbraucher, oder bei welchen ist absehbar, dass Verbraucher sie benutzen? Gilt für einzelne Produkte eigenes EU-Recht oder eine Ausnahme?
  2. Ihre Rolle je Produkt klären: Hersteller (auch bei Eigenmarke), Importeur oder Händler.
  3. Bei Importware festlegen, wer die verantwortliche Person in der EU ist, und das schriftlich festhalten.
  4. Als Hersteller Risikobewertung und technische Unterlagen anlegen, als Importeur eine Kopie anfordern, und alles zehn Jahre aufbewahren.
  5. Kennzeichnung prüfen: Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse von Hersteller und gegebenenfalls Importeur.
  6. Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch bereitstellen.
  7. Alle Online-Angebote um die vier Pflichtangaben ergänzen, auch auf Marktplätzen.
  8. Einen Beschwerdeweg einrichten und ein Verzeichnis über Beschwerden, Rückrufe und Korrekturen führen.
  9. Für jedes Produkt notieren, von wem Sie es beziehen und an welche Unternehmen Sie es liefern, damit Sie das sechs Jahre lang belegen können.
  10. Festlegen, wer Meldungen im Safety-Business-Gateway übernimmt.
  11. Einen Rückrufplan vorbereiten: Kundendaten, Rückrufanzeige, Abhilfeangebot.
  12. Ihre internen Abläufe zur Produktsicherheit schriftlich festhalten und bei neuen Produkten oder Änderungen überprüfen.

Vorlagen zum Übernehmen

Gliederung der technischen Unterlagen

  1. Allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner sicherheitsrelevanten Eigenschaften (immer nötig).
  2. Welche Risiken das Produkt haben kann und wie Sie sie beseitigt oder verringert haben, mit den Ergebnissen eigener oder beauftragter Tests (soweit die Risiken das erfordern).
  3. Liste der angewandten europäischen Normen und anderer Bewertungsgrundlagen; bei nur teilweiser Anwendung: welche Teile (soweit sinnvoll).
  4. Empfohlen: ein datiertes Änderungsprotokoll, das zeigt, dass Sie die Unterlagen aktuell halten.

Gliederung einer Rückrufanzeige

Die Anzeige muss leicht verständlich sein und in den Sprachen der EU-Staaten vorliegen, in denen das Produkt verkauft wurde. Sie enthält:

  1. Überschrift: „Produktsicherheitsrückruf“.
  2. Produkt: Foto, Name und Marke; Chargen- oder Seriennummer und, wenn hilfreich, eine Grafik, wo man sie findet; wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde, soweit bekannt.
  3. Gefahr: eine klare Beschreibung, ohne Wörter wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ und ohne den Hinweis, es seien keine Unfälle gemeldet worden.
  4. Was Kunden tun sollen: „Verwenden Sie das Produkt ab sofort nicht mehr.“ und die nächsten Schritte.
  5. Abhilfe: die angebotenen Möglichkeiten (Reparatur, Ersatz oder Erstattung), kostenlos und ohne Versandkosten für die Kunden.
  6. Kontakt: eine gebührenfreie Telefonnummer oder ein interaktiver Online-Dienst.
  7. Die Bitte, die Information an andere weiterzugeben, die das Produkt benutzen könnten.

Die EU-Kommission kann eine einheitliche Vorlage für Rückrufanzeigen festlegen. Prüfen Sie vor einem Rückruf, ob es sie schon gibt, und verwenden Sie dann diese.

Häufige Fragen zur Produktsicherheitsverordnung

Was ist der Unterschied zwischen Produktsicherheitsverordnung und Produktsicherheitsgesetz?

Die Produktsicherheitsverordnung ist EU-Recht und gilt in Deutschland direkt. Das Produktsicherheitsgesetz ist deutsches Recht und regelt seit dem 19. Februar 2026 vor allem die Sprache der Sicherheitsinformationen, die Befugnisse der Behörden sowie Bußgelder und Strafen. Außerdem setzt es weiterhin besondere EU-Richtlinien um, etwa für Spielzeug, Maschinen und Elektrogeräte.

Brauche ich als Hersteller mit Sitz in Deutschland eine verantwortliche Person?

Nein, nicht zusätzlich. Als Hersteller mit Sitz in der EU sind Sie selbst die verantwortliche Person. Eine externe Lösung braucht vor allem ein Hersteller außerhalb der EU, wenn kein Importeur in der EU die Rolle übernimmt. Mehr dazu auf unserer Seite zur verantwortlichen Person.

Gilt die GPSR auch für kleine Handwerksbetriebe und Einzelstücke?

Ja, eine Ausnahme nach Betriebsgröße oder Stückzahl gibt es nicht. Wie umfangreich Ihre technischen Unterlagen sein müssen, hängt aber vom Risiko des Produkts ab. Bei Einzelstücken genügt als Kennung zum Beispiel eine Auftragsnummer.

Darf ich Ware weiterverkaufen, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde?

Ja, wenn sie den alten Regeln entsprach. Entscheidend ist, wann das einzelne Stück zum ersten Mal auf den EU-Markt kam. Für Online-Angebote ab dem 13. Dezember 2024 sollten Sie die Pflichtangaben trotzdem einplanen.

Müssen Warnhinweise und Anleitungen auf Deutsch sein?

Ja, bei Produkten, die in Deutschland verkauft werden. Anleitungen und Sicherheitsinformationen von Hersteller und Importeur sowie die Warnhinweise im Online-Angebot müssen auf Deutsch sein. Weitere Sprachen dürfen Sie zusätzlich verwenden.

Welche Bußgelder sieht das deutsche Recht vor?

Für einen Verstoß sind bis zu 10.000 Euro Bußgeld vorgesehen, und bis zu 100.000 Euro, wenn ein Hersteller oder Importeur ein gefährliches Produkt ohne die nötigen Korrekturmaßnahmen im Umlauf lässt. Wer das absichtlich immer wieder tut oder damit Menschen oder wertvolle fremde Sachen gefährdet, begeht eine Straftat.

Gilt die Verordnung auch, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?

Ja, wenn absehbar ist, dass Verbraucher Ihr Produkt benutzen, auch wenn Sie es für Profis gedacht haben. Großhändler, die Verbraucherprodukte an Wiederverkäufer liefern, haben die Pflichten eines Händlers. Nur reine Profiprodukte, die Verbraucher absehbar nicht benutzen, bleiben außen vor.

Wo melde ich einen Unfall mit einem meiner Produkte?

Über das Safety-Business-Gateway der EU-Kommission an die Behörden des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Melden müssen Sie Unfälle, bei denen ein Mensch stirbt oder schwere gesundheitliche Folgen erleidet. Als Importeur oder Händler informieren Sie zuerst den Hersteller.

Kann ich wegen fehlender GPSR-Angaben abgemahnt werden?

Ja, das ist möglich: Mitbewerber und Verbände können fehlende Kennzeichnung oder Pflichtangaben abmahnen, und das kann Geld kosten. Ob sie im konkreten Fall berechtigt ist, klärt notfalls ein Gericht. Unterschreiben Sie deshalb nichts ungeprüft und lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen.

Fragen zu Ihren Produkten?

Die Grüner Baum GmbH aus Oppenheim unterstützt Unternehmen bei Fragen zur Produktsicherheitsverordnung. Sind Sie unsicher, welche Rolle Ihr Betrieb hat oder was für ein bestimmtes Produkt gilt, schreiben Sie uns an info@gruner-baum.de oder nutzen Sie die Kontaktangaben auf unserer Startseite.

Sie stellen außerhalb der EU her und brauchen eine verantwortliche Person in der EU? Die Grüner Baum GmbH übernimmt diese Rolle, nachdem sie Ihre Produkte geprüft hat. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben im Formular unten oder lesen Sie zuerst, wie das Mandat abläuft. Ausführliche Leistungsbeschreibungen finden Sie auf eugpsr.de.

Was möchten Sie in der EU verkaufen?

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Ihre Verantwortliche Person: Grüner Baum GmbH, HRB 52165, Amtsgericht Mainz, Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim, Deutschland. Geschäftsführerin: Hatice Muazzez Bodur.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Hier steht zu jedem Thema dieses Leitfadens die genaue Fundstelle mit Link zum amtlichen Text. Stand der Fundstellen: 5. Oktober 2026.

ThemaFundstelleAmtlicher Text
Was unter die Verordnung fällt, Ausnahmen, eigenes EU-RechtArt. 2 Abs. 1 bis 3, Art. 3 Nr. 1 und 6 Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR)EUR-Lex
Geltungsbeginn, alte Richtlinie, LagerwareArt. 3 Nr. 7, Art. 50, 51 und 52 GPSR; Leitlinien der Kommission C/2025/6233 zu Inverkehrbringen je Einheit und Online-AngebotenEUR-Lex, Leitlinien
Deutsche Begleitregeln seit 19. Februar 2026Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29; § 1 Abs. 2 ProdSGrecht.bund.de
Wer Hersteller ist: Eigenmarke, wesentliche VeränderungArt. 3 Nr. 8, Art. 13 Abs. 1 bis 3 GPSREUR-Lex
Herstellerpflichten vor dem VerkaufArt. 9 Abs. 2 bis 7 GPSREUR-Lex
Herstellerpflichten nach dem Verkauf, gefährliche ProdukteArt. 9 Abs. 8 und 10 bis 13 GPSREUR-Lex
Deutsch für Anleitungen, Sicherheitsinformationen und Online-Warnhinweise§ 6 Nr. 1 bis 3 ProdSGgesetze-im-internet.de
Importeur (Einführer)Art. 3 Nr. 10, Art. 11 Abs. 1 bis 4, 6, 8 bis 10, Art. 13 Abs. 1 GPSREUR-Lex
Hersteller außerhalb der EU, verantwortliche PersonArt. 4, Art. 16 Abs. 1 bis 3, Art. 19 Buchst. b, Art. 20 Abs. 4 GPSR; Art. 4 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) 2019/1020EUR-Lex GPSR, EUR-Lex 2019/1020
HändlerArt. 3 Nr. 11, Art. 12 Abs. 1 bis 4, Art. 20 Abs. 3 GPSREUR-Lex
Online-Angebote: Pflichtangaben, Ausrichtung auf die EU, BußgeldArt. 4 und Art. 19 GPSR; § 6 Nr. 3 und § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSGEUR-Lex, gesetze-im-internet.de
Online-MarktplätzeArt. 22 Abs. 1, 2, 4, 8, 9, 11 und 12 GPSR; § 25 Abs. 3 ProdSGEUR-Lex, gesetze-im-internet.de
Unfallmeldung und Safety-Business-GatewayArt. 9 Abs. 8, Art. 11 Abs. 8, Art. 12 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 bis 4, Art. 27 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 27 ProdSGEUR-Lex, gesetze-im-internet.de
Rückruf, Rückrufanzeige, AbhilfeArt. 35 Abs. 1 und 4, Art. 36 Abs. 2 und 3, Art. 37 Abs. 1, 2 und 5 GPSREUR-Lex
Handwerk, Einzelstücke, Kunstwerke, Reparatur im KundenauftragArt. 3 Nr. 1, 8 und 28, Art. 9 Abs. 2 und 4 bis 6, Art. 13 Abs. 2 und 3 Buchst. c GPSR; Erwägungsgründe 17 und 18EUR-Lex
B2B und ProfiprodukteArt. 3 Nr. 1 und 11 GPSR, Erwägungsgrund 9; § 1 Abs. 3 ProdSG; Leitlinien C/2025/6233 (Baumarkt-Beispiel, Rückruf an gewerbliche Kunden)EUR-Lex, Leitlinien
Gebrauchte und aufbereitete WareArt. 2 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 GPSR, Erwägungsgrund 16; Leitlinien C/2025/6233EUR-Lex, Leitlinien
Marktüberwachung in Deutschland, Auskunft der Behörden§ 25 Abs. 1, 2, 4 und 10 ProdSG; § 8 Marktüberwachungsgesetz; Art. 17 Abs. 2 GPSRgesetze-im-internet.de
Zuständige Behörde in Rheinland-PfalzGewerbeaufsicht als Marktüberwachungsbehörde; Struktur- und Genehmigungsdirektion SüdLandesministerium, SGD Süd
Bußgelder und Strafen§ 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 11, 12, 26 und 27 sowie Abs. 3, § 29 ProdSGgesetze-im-internet.de
Abmahnung§§ 3a, 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 2 und 4 UWGgesetze-im-internet.de
Checkliste: Lieferkette belegen, interne AbläufeArt. 14, Art. 15 Abs. 3 und 5 GPSREUR-Lex
Vorlagen: technische Unterlagen und RückrufanzeigeArt. 7, 8, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 2 und 3 GPSREUR-Lex

GPSR-Wissen der Grüner Baum GmbH

Drei vertiefende Leitfäden: zur verantwortlichen Person, zu den technischen Unterlagen und zu den Pflichtangaben im Online-Angebot.

01 Verantwortliche Person und Bevollmächtigter: Wer für Ihr Produkt in der EU einsteht Leitfaden 02 Technische Dokumentation nach der GPSR: Was hineingehört und wie lange Sie sie aufbewahren Leitfaden 03 GPSR im Online-Verkauf: Die vier Pflichtangaben, die jedes Angebot zeigen muss Leitfaden
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