Verantwortliche Person und Bevollmächtigter: Wer für Ihr Produkt in der EU einsteht
Geprüft von Hatice Muazzez Bodur · Geschäftsführerin & Mitgründerin der Grüner Baum GmbH
Stand: · Herausgegeben von der Grüner Baum GmbH, Oppenheim (Rheinhessen)
Die verantwortliche Person ist ein Unternehmen mit Sitz in der EU, das für ein Verbraucherprodukt gegenüber den Behörden einsteht. Ohne sie darf das Produkt nicht auf den EU-Markt. Infrage kommen der Hersteller, der Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister; für Hersteller außerhalb der EU ohne Importeur übernimmt die Grüner Baum GmbH aus Oppenheim diese Rolle als Bevollmächtigte.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung, und die Grüner Baum GmbH ist keine Anwaltskanzlei. Einen Überblick über alle Pflichten gibt unser Leitfaden zur Produktsicherheitsverordnung; die genauen Fundstellen stehen am Ende unter Rechtsgrundlagen.
Die Regel in wenigen Sätzen
Für jedes Produkt, das unter die Produktsicherheitsverordnung fällt, muss klar sein, welches Unternehmen in der EU gegenüber den Behörden für bestimmte Sicherheitsaufgaben geradesteht. Name oder eingetragene Marke dieses Unternehmens und seine Kontaktdaten mit Postanschrift und E-Mail-Adresse stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem beiliegenden Dokument.
Meist spricht man von der „verantwortlichen Person“; so heißt sie auch in der Verordnung bei den Angaben für Online-Angebote. Das ist kein eigener Beruf, sondern eine Aufgabe, die eines von vier möglichen Unternehmen übernimmt. Welche das sind, regelt die EU-Marktüberwachungsverordnung, auf die die Produktsicherheitsverordnung verweist.
Die vier Wege zur verantwortlichen Person
Weg 1: der Hersteller mit Sitz in der EU
Sitzt der Hersteller in der EU, ist er selbst die verantwortliche Person. Das gilt auch für Unternehmen mit Eigenmarke, die im Ausland fertigen lassen und unter eigenem Namen verkaufen, denn sie gelten als Hersteller. Eine zusätzliche Benennung brauchen Sie dann nicht.
Weg 2: der Importeur
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kann der Importeur diese Rolle haben. Das ist das Unternehmen in der EU, das die Ware aus einem Nicht-EU-Land zum ersten Mal auf den EU-Markt bringt. Kaufen Sie als Händler in Deutschland direkt bei einem Hersteller in Asien oder Amerika ein und importieren selbst, sind das in aller Regel Sie.
Weg 3: der Bevollmächtigte
Ein Hersteller außerhalb der EU kann ein Unternehmen in der EU schriftlich beauftragen, diese Aufgaben in seinem Namen zu übernehmen. Der Bevollmächtigte zeigt den Behörden auf Verlangen eine Kopie des Auftrags. Gebraucht wird dieser Weg vor allem, wenn es keinen Importeur in der EU gibt, etwa weil der Hersteller selbst über einen Onlineshop oder Marktplatz an Kunden in der EU verkauft.
Weg 4: der Fulfilment-Dienstleister
Nur wenn weder Hersteller noch Importeur noch Bevollmächtigter in der EU sitzen, ist ein Fulfilment-Dienstleister in der EU verantwortlich, und zwar für die Produkte, die er abwickelt. Fulfilment-Dienstleister ist, wer geschäftlich für fremde Ware mindestens zwei dieser Leistungen erbringt: Lagern, Verpacken, Adressieren, Versenden. Post-, Paket- und Frachtdienste zählen nicht dazu.
Was die verantwortliche Person tun muss
Egal, welcher Weg gilt: Die Aufgaben sind dieselben. Die verantwortliche Person muss
- prüfen, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden, und dafür sorgen, dass die Behörden sie auf Anfrage bekommen,
- den Behörden auf begründete Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Sicherheit des Produkts liefern, in einer Sprache, die sie leicht verstehen,
- die Behörden informieren, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt ein Risiko birgt,
- mit den Behörden zusammenarbeiten und dafür sorgen, dass Mängel sofort behoben werden,
- bei einem Unfall mit dem Produkt eines Herstellers außerhalb der EU dafür sorgen, dass er gemeldet wird.
Dazu kommen regelmäßige Kontrollen, soweit die Risiken des Produkts das erfordern: Entspricht das Produkt seinen technischen Unterlagen? Tragen Produkt oder Verpackung Kennung, Kontaktangaben, Anleitung und Sicherheitsinformationen? Die Ergebnisse hält die verantwortliche Person schriftlich fest und zeigt sie den Behörden auf Verlangen. Fehlen diese Nachweise oder ihre Kontaktangaben auf Produkt, Verpackung, Paket oder Beileger, droht in Deutschland ein Bußgeld.
Entscheidungshilfe: Wer ist in Ihrer Lieferkette verantwortlich?
Die Übersicht ordnet typische Lieferketten zu. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber, wo die Rolle meistens liegt.
| Ihre Situation | Ihre Rolle | Verantwortliche Person |
|---|---|---|
| Sie stellen in Deutschland her und verkaufen unter eigenem Namen. | Hersteller | Sie selbst (Weg 1) |
| Sie lassen außerhalb der EU fertigen und verkaufen unter Ihrer Marke. | Hersteller (Eigenmarke) | Sie selbst (Weg 1) |
| Sie kaufen bei einem Hersteller außerhalb der EU ein und importieren selbst. | Importeur | In der Regel Sie als Importeur (Weg 2) |
| Sie kaufen bei einem Hersteller oder Großhändler in der EU ein. | Händler | Der Hersteller in der EU oder der Importeur, der die Ware in die EU gebracht hat |
| Die Ware geht aus einem Nicht-EU-Land direkt an Ihre Kunden. | Vorab klären: Händler oder Importeur | Sie als Importeur (Weg 2) oder ein Bevollmächtigter des Herstellers (Weg 3) |
| Sie stellen außerhalb der EU her und liefern an einen Importeur in der EU. | Hersteller | In der Regel Ihr Importeur (Weg 2) |
| Sie stellen außerhalb der EU her und verkaufen selbst an Kunden in der EU, etwa über einen eigenen Shop oder einen Marktplatz. | Hersteller | Ein Bevollmächtigter in der EU, den Sie schriftlich beauftragen (Weg 3) |
Besonders genau hinsehen sollten Sie beim Direktversand aus einem Nicht-EU-Land. Klären Sie vor dem ersten Angebot, wer die Ware in der EU auf den Markt bringt. Davon hängt ab, ob ein Händler selbst Importeur ist oder ob der Hersteller einen Bevollmächtigten braucht.
Wann Sie einen externen Bevollmächtigten brauchen und wann nicht
Keinen externen Bevollmächtigten brauchen Sie, wenn schon ein Unternehmen in der EU die Rolle hat: Sie selbst als Hersteller oder Markeninhaber, Sie als Importeur oder der Hersteller oder Importeur, bei dem Sie einkaufen. Ein zusätzlicher Dienstleister würde Ihnen dann keine Ihrer eigenen Pflichten abnehmen.
Einen Bevollmächtigten braucht es, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und kein Importeur in der EU die Ware auf den Markt bringt. Typisch ist das beim Direktverkauf aus einem Nicht-EU-Land über Onlineshops oder Marktplätze. Ohne verantwortliche Person darf das Produkt nicht auf den Markt, und das Online-Angebot muss ihren Namen, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse zeigen.
Für Händler heißt das: Verkaufen Sie online Produkte eines Herstellers außerhalb der EU, gehören die Angaben zur verantwortlichen Person in Ihr Angebot. Fragen Sie Ihren Lieferanten vor dem ersten Angebot, wer diese Rolle hat, und lassen Sie sich die Kontaktdaten schriftlich geben.
Ein Bevollmächtigter nimmt dem Hersteller die Verantwortung für die Sicherheit seines Produkts nicht ab. Er erledigt die Aufgaben, die im schriftlichen Auftrag stehen, und dieser Auftrag muss mindestens die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abdecken. Ein Unternehmen mit Sitz irgendwo in der EU genügt; Sie brauchen nicht in jedem EU-Staat ein eigenes. Sprache, Warnhinweise und produktspezifische Regeln prüfen Sie trotzdem für jedes Zielland.
So übernimmt die Grüner Baum GmbH die Rolle als Bevollmächtigte
Ihr Vertragspartner ist die Grüner Baum GmbH selbst, eingetragen beim Amtsgericht Mainz unter HRB 52165, Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim. Das Mandat entsteht nicht durch eine Anfrage oder einen Besuch dieser Website, sondern in vier Schritten:
- Anfrage: Sie beschreiben, welche Produkte Sie in der EU verkaufen möchten, wo sie hergestellt werden und über welche Kanäle Sie sie anbieten.
- Prüfung vor der Zusage: Wir sehen uns Produktkategorie, geltende Produktsicherheits- und Branchenvorschriften, die technischen Unterlagen, die Kennzeichnung und die Stellung des Produkts in der Lieferkette an. Lücken nennen wir, bevor etwas unterschrieben wird.
- Schriftlicher Auftrag: Erst nach positiver Prüfung halten wir schriftlich fest, welche Produkte erfasst sind, welche Aufgaben wir übernehmen und wie wir uns gegenseitig informieren.
- Laufende Betreuung: Sie bekommen unsere Angaben für Kennzeichnung und Online-Angebote. Wir halten die vereinbarten Unterlagen für Behördenanfragen bereit, nehmen Anfragen der Marktüberwachung entgegen, verfolgen Safety-Gate-Meldungen zu Ihren Produktkategorien und melden uns, wenn Ihr Produkt betroffen sein könnte.
Wir arbeiten mit Ihnen auf Deutsch, Englisch, Türkisch oder Chinesisch. Dazu gehören klare Grenzen: Wir stellen kein Zertifikat aus, sagen weder die Freigabe durch einen Marktplatz noch eine bestimmte Behördenentscheidung zu, und nicht jedes Produkt wird angenommen. Ihre eigenen Pflichten als Hersteller bleiben bestehen.
Leistungspakete und Preise finden Sie auf eugpsr.de. Eine erste Anfrage stellen Sie direkt über das Formular auf dieser Seite.
Fragen und Antworten zur verantwortlichen Person
Muss ich als Händler in Deutschland eine verantwortliche Person benennen?
Nein, als Händler benennen Sie niemanden. Sie prüfen aber vor dem Verkauf die Kennzeichnung und nennen bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in Ihrem Online-Angebot. Importieren Sie selbst, sind Sie Importeur und können selbst die verantwortliche Person sein.
Wo müssen die Angaben zur verantwortlichen Person stehen?
Name oder eingetragene Marke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder ein beiliegendes Dokument. Sitzt der Hersteller nicht in der EU, stehen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person außerdem im Online-Angebot.
Kann ein Versandlager die Rolle einfach übernehmen?
Nur als letzte Lösung. Ein Fulfilment-Dienstleister ist für die Produkte verantwortlich, die er abwickelt, wenn weder Hersteller noch Importeur noch Bevollmächtigter in der EU sitzen. Ein Lager- oder Versandvertrag allein macht ihn nicht zum Bevollmächtigten; dafür braucht es einen schriftlichen Auftrag des Herstellers.
Gilt diese Regel auch für Spielzeug oder Elektrogeräte?
Ja. Für Spielzeug, Elektrogeräte und weitere Produkte mit eigenem EU-Recht, die die EU-Marktüberwachungsverordnung ausdrücklich nennt, gilt die Regel schon direkt aus dieser Verordnung. Die Produktsicherheitsverordnung überträgt dieselbe Regel auf die übrigen Produkte, für die sie gilt.
Kann die Grüner Baum GmbH die verantwortliche Person für mein Produkt sein?
Ja, für Hersteller außerhalb der EU übernimmt die Grüner Baum GmbH die Rolle als Bevollmächtigte. Voraussetzung sind eine positive Prüfung von Produkt, Unterlagen und Lieferkette und ein schriftlicher Auftrag für bestimmte Produkte. Eine Zusage gibt es nicht automatisch; die Prüfung beginnt mit einer Anfrage über das Formular auf dieser Seite.
Weiterführend
Verantwortliche Person anfragen
Sie stellen außerhalb der EU her und haben keinen Importeur in der EU? Beschreiben Sie Ihre Produkte im Formular unten; wir antworten per E-Mail. Den vollständigen Leistungsumfang erklärt unsere Fachseite Verantwortliche Person auf eugpsr.de.
Was möchten Sie in der EU verkaufen?
Wenige Angaben genügen für den Anfang. Wir antworten per E-Mail.
Ihre Verantwortliche Person: Grüner Baum GmbH, HRB 52165, Amtsgericht Mainz, Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim, Deutschland. Geschäftsführerin: Hatice Muazzez Bodur.
Rechtsgrundlagen
Hier steht zu jedem Thema dieser Seite die genaue Fundstelle mit Link zum amtlichen Text. Stand der Fundstellen: 5. Oktober 2026.
| Thema | Fundstelle | Amtlicher Text |
|---|---|---|
| Pflicht zu einem verantwortlichen Unternehmen in der EU, Angaben auf dem Produkt, regelmäßige Kontrollen | Art. 16 Abs. 1 bis 3 Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) | EUR-Lex |
| Die vier Wege und die Aufgaben der verantwortlichen Person; Spielzeug, Elektrogeräte und weitere Produkte | Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis d, Abs. 3 und Abs. 5 Verordnung (EU) 2019/1020 | EUR-Lex |
| Hersteller, Eigenmarke, Importeur (Einführer), Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister | Art. 3 Nr. 8, 9, 10 und 12, Art. 13 Abs. 1 GPSR | EUR-Lex |
| Schriftlicher Auftrag des Bevollmächtigten, Kopie für die Behörden, Mindestaufgaben | Art. 10 Abs. 1 und 2 GPSR | EUR-Lex |
| Verantwortung des Herstellers bleibt; Prüfpflicht des Händlers | Art. 9, Art. 12 Abs. 1 GPSR | EUR-Lex |
| Verantwortliche Person im Online-Angebot | Art. 19 Buchst. b GPSR | EUR-Lex |
| Unfallmeldung bei Herstellern außerhalb der EU | Art. 20 Abs. 4 GPSR | EUR-Lex |
| Bußgeld bei fehlenden Nachweisen oder Angaben | § 28 Abs. 2 Nr. 24 und 25 ProdSG | gesetze-im-internet.de |
| Anwendung der Verordnung in der Praxis | Leitlinien der Europäischen Kommission C/2025/6233 | Leitlinien |