GPSR Verantwortliche Person: Rollen im Überblick
Geprüft von Hatice Muazzez Bodur · Geschäftsführerin & Mitgründerin der Grüner Baum GmbH
Veröffentlicht: 1. September 2026 · Aktualisiert: 1. September 2026
Artikel 16 in klaren Worten
Artikel 16 der GPSR verlangt für jedes von der Verordnung erfasste Produkt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für einen festgelegten Katalog von Sicherheits- und Compliance-Aufgaben verantwortlich ist. Welches Unternehmen in der Lieferkette diese Rolle übernimmt, legt die Verordnung nicht pauschal fest. Sie beschreibt der Reihe nach, wer infrage kommt und unter welchen Voraussetzungen.
Der EU-Hersteller
Wird ein Produkt von einem in der EU niedergelassenen Unternehmen hergestellt oder unter dessen Namen oder Marke in Verkehr gebracht, trägt dieser Hersteller die Aufgaben aus Artikel 16 bereits im Rahmen seiner bestehenden Herstellerpflichten. Für diese Lieferkette ist keine gesonderte Benennung nötig.
Der Einführer, der das Produkt in die EU bringt
Gelangt das Produkt eines Herstellers außerhalb der EU über einen in der EU ansässigen Einführer erstmals auf den EU-Markt, wird dieser Einführer für die betreffende Sendung und Produktlinie in der Regel zum Wirtschaftsakteur nach Artikel 16, zusätzlich zu den Einführerpflichten, die er ohnehin nach der Verordnung trägt.
Der bevollmächtigte Vertreter, schriftlich benannt
Ein außerhalb der EU niedergelassener Hersteller kann einen in der EU niedergelassenen bevollmächtigten Vertreter schriftlich mandatieren. Diese Benennung hebt Pflichten eines Einführers, die in der Lieferkette entstehen, nicht auf. Damit der Vertreter als verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 tätig wird, muss das schriftliche Mandat die einschlägigen Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 erfassen und die angenommenen Produkte und Aufgaben klar benennen: technische Unterlagen bereithalten, sie einer Behörde auf Anfrage vorlegen, den Hersteller über Beschwerden und Sicherheitsvorfälle informieren und bei Maßnahmen der Marktüberwachung mitwirken.
Der Fulfilment-Dienstleister, nur unter bestimmten Voraussetzungen
Ein Fulfilment-Dienstleister kann die Rolle nach Artikel 16 nur übernehmen, wenn für das betreffende Produkt weder ein Hersteller noch ein Einführer noch ein bevollmächtigter Vertreter in der EU niedergelassen ist. Auch dann sind seine Aufgaben nach Artikel 16 auf das beschränkt, was die Verordnung ihm zuweist. Ein Lager- oder Versandvertrag allein begründet kein umfassendes Mandat als Verantwortliche Person.
Wie die Grüner Baum GmbH ein Mandat prüft
Bevor die Grüner Baum GmbH eine Rolle nach Artikel 16 für ein Produkt übernimmt, prüfen wir die Produktkategorie, zusätzlich anwendbare EU-Vorschriften über die GPSR hinaus, die bereits vorhandene technische Dokumentation und die Position des Produkts in der aktuellen Lieferkette. Eine schriftliche, produktbezogene Vereinbarung folgt nur bei positivem Ergebnis dieser Prüfung; die Rolle beginnt nicht allein durch einen Website-Besuch oder eine allgemeine Anfrage.
EU-GPSR-Responsible-Person-Service der Grüner Baum GmbH auf eugpsr.de
Weiterführend
Nächster Schritt
Wenn geklärt werden muss, wer für ein bestimmtes Produkt die Rolle nach Artikel 16 trägt, beginnt diese Prüfung auf eugpsr.de.