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Blatt 03 · LeitfadenGB–Dossier

GPSR Technische Dokumentation: Was Artikel 9 verlangt

Geprüft von Hatice Muazzez Bodur · Geschäftsführerin & Mitgründerin der Grüner Baum GmbH
Veröffentlicht: 1. September 2026 · Aktualisiert: 1. September 2026

Eine Herstellerakte, kein Zertifikat

Artikel 9 der GPSR verpflichtet den Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eines Produkts in der EU eine technische Dokumentation zu erstellen. Die Akte dient einer Marktüberwachungsbehörde als Nachweis, nicht als einzelnes gestempeltes Zertifikat, und ihr Inhalt richtet sich nach dem Produkt und den tatsächlich relevanten Risiken.

Was in die Akte gehört

Mindestens beschreibt die Dokumentation das Produkt und die für die Sicherheitsbeurteilung relevanten Merkmale. Je nach Produkt zählen dazu Materialien, Bauteile, Konstruktionsentscheidungen, Warnhinweise sowie die bestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung, auf der die Sicherheitsbeurteilung beruht.

Eine Risikoanalyse, wo das Produkt sie verlangt

Soweit für die Produktkategorie relevant, enthält die Akte eine Analyse der möglichen Risiken des Produkts und der bei Konstruktion und Herstellung getroffenen Maßnahmen dagegen. Nicht jedes Produkt braucht dieselbe Analysetiefe; maßgeblich ist das jeweils eigene Risikoprofil des Produkts.

Die Akte aktuell halten

Artikel 9 ist nicht mit einem einmal erstellten und danach unveränderten Dokument erfüllt. Konstruktionsänderungen, neu erkannte Gefahren und Korrekturmaßnahmen nach Markteinführung gehören in eine aktualisierte Fassung, damit die Dokumentation dem tatsächlich verkauften Produkt entspricht.

Zehn Jahre Aufbewahrung

Der Hersteller bewahrt die technische Dokumentation zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts beziehungsweise der letzten Einheit einer Charge auf und muss sie einer Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage innerhalb angemessener Frist vorlegen können.

Zwei verschiedene Pflichten: Erstellen und Prüfen

Das Erstellen der technischen Dokumentation nach Artikel 9 ist Aufgabe des Herstellers. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs nach Artikel 16, unabhängig davon, welche Rolle er dabei einnimmt: zu prüfen, ob die Dokumentation vorliegt und vollständig erscheint, und sie einer Behörde auf Anfrage vorzulegen. Die Verantwortliche Person verfasst die Herstellerakte nicht neu und wiederholt nicht dessen Risikobeurteilung; sie kontrolliert und hält eine Kopie für die Kommunikation mit Behörden bereit.

Wie die Grüner Baum GmbH eine technische Akte prüft

Im Rahmen eines möglichen Mandats nach Artikel 16 prüfen wir, ob die Produktbeschreibung in der Akte dem tatsächlich verkauften Produkt entspricht, ob die für die Produktkategorie relevanten Sicherheitsmerkmale behandelt sind, ob eine Risikoanalyse vorliegt, soweit das Produkt sie verlangt, und ob die Versionshistorie echte Änderungen statt eines unveränderten Einzeldokuments zeigt. Lücken werden vor einer schriftlichen Beauftragung mit dem Hersteller besprochen.

Prüfung der technischen Dokumentation der Grüner Baum GmbH auf eugpsr.de

Weiterführend

  • Die Verantwortliche Person erklärt
  • Online-Angebote nach Artikel 19
  • Der vollständige GPSR-Leitfaden

Nächster Schritt

Braucht die technische Akte eines Produkts eine externe Prüfung, bevor sie ein Mandat nach Artikel 16 trägt, erläutert die Dokumentationsprüfung auf eugpsr.de, worauf wir zuerst schauen.

Dokumentationsprüfung auf eugpsr.de lesen →

Rechtsgrundlage

  • Amtlicher GPSR-Text (EUR-Lex)
  • Leitlinien der Europäischen Kommission C/2025/6233 (EUR-Lex)
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