GPSR Artikel 19: Pflichtangaben im Online-Angebot
Geprüft von Hatice Muazzez Bodur · Geschäftsführerin & Mitgründerin der Grüner Baum GmbH
Veröffentlicht: 1. September 2026 · Aktualisiert: 1. September 2026
Auch ein Online-Angebot ist ein rechtlich relevantes Dokument
Artikel 19 der GPSR gilt für jedes Fernabsatzangebot, einschließlich eines gewöhnlichen Marktplatz- oder Webshop-Eintrags, das Verbrauchern in der EU zugänglich gemacht wird. Er legt fest, welche Angaben das Angebot vor Abschluss des Kaufs zeigen muss, unabhängig von der Plattform, auf der es veröffentlicht wird.
Herstellerangaben
Das Angebot muss den Namen, die eingetragene Handelsbezeichnung oder die Marke des Herstellers zusammen mit einer Post- und einer elektronischen Adresse zeigen, unter der er erreichbar ist.
Angaben zur Verantwortlichen Person bei Herstellern außerhalb der EU
Ist der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, muss das Angebot zusätzlich Name, Postadresse und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person zeigen, die für dieses Produkt die Aufgaben nach Artikel 16 trägt. Diese Angaben treten neben die Herstellerangaben, nicht an ihre Stelle.
Produktbild und Kennzeichnung
Das Angebot braucht ein Bild des Produkts zusammen mit seinem Typ oder einem anderen Kennzeichen, das es einem Käufer erlaubt, das konkrete Produkt und nicht nur die Produktkategorie zu erkennen. Ein allgemeines Kategoriefoto ohne passendes Kennzeichen erfüllt diese Anforderung allein nicht.
Warn- und Sicherheitshinweise
Warn- oder Sicherheitshinweise, die andere anwendbare EU-Vorschriften für die Produktkategorie verlangen, müssen im Angebot selbst erscheinen, nicht nur in der Verpackung oder einer Anleitung, die der Käufer erst nach dem Kauf sieht.
Marktplätze setzen die Regel um, sie schaffen sie nicht
Amazon, Etsy und Shopify bilden diese Angaben jeweils auf eigene Weise in ihren Angebotsformularen, Produktvorlagen und Verkäufer-Dashboards ab und veröffentlichen dazu eigene Hinweise für Verkäufer. Die eigentliche Anforderung stammt jedoch aus Artikel 19 selbst: Ein korrekt ausgefülltes Plattformfeld erfüllt die Verordnung nicht automatisch, wenn die dahinterliegende Angabe fehlt oder falsch ist.
Wie die Grüner Baum GmbH ein Angebot prüft
Im Rahmen einer Produktprüfung kontrollieren wir ein Beispielangebot auf den Herstellerblock, den Block zur Verantwortlichen Person, soweit anwendbar, ein kennzeichnendes Produktbild und die für die Produktkategorie verlangten Warn- oder Sicherheitshinweise, bevor wir zur Veröffentlichung raten.
Weiterführend
Nächster Schritt
Wenn Angebote vor der Veröffentlichung gegen diese vier Punkte geprüft werden sollen, beginnt diese Prüfung auf eugpsr.de.