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Blatt 04 · LeitfadenGB–Dossier

GPSR Artikel 19: Pflichtangaben im Online-Angebot

Geprüft von Hatice Muazzez Bodur · Geschäftsführerin & Mitgründerin der Grüner Baum GmbH
Veröffentlicht: 1. September 2026 · Aktualisiert: 1. September 2026

Auch ein Online-Angebot ist ein rechtlich relevantes Dokument

Artikel 19 der GPSR gilt für jedes Fernabsatzangebot, einschließlich eines gewöhnlichen Marktplatz- oder Webshop-Eintrags, das Verbrauchern in der EU zugänglich gemacht wird. Er legt fest, welche Angaben das Angebot vor Abschluss des Kaufs zeigen muss, unabhängig von der Plattform, auf der es veröffentlicht wird.

Herstellerangaben

Das Angebot muss den Namen, die eingetragene Handelsbezeichnung oder die Marke des Herstellers zusammen mit einer Post- und einer elektronischen Adresse zeigen, unter der er erreichbar ist.

Angaben zur Verantwortlichen Person bei Herstellern außerhalb der EU

Ist der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, muss das Angebot zusätzlich Name, Postadresse und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person zeigen, die für dieses Produkt die Aufgaben nach Artikel 16 trägt. Diese Angaben treten neben die Herstellerangaben, nicht an ihre Stelle.

Produktbild und Kennzeichnung

Das Angebot braucht ein Bild des Produkts zusammen mit seinem Typ oder einem anderen Kennzeichen, das es einem Käufer erlaubt, das konkrete Produkt und nicht nur die Produktkategorie zu erkennen. Ein allgemeines Kategoriefoto ohne passendes Kennzeichen erfüllt diese Anforderung allein nicht.

Warn- und Sicherheitshinweise

Warn- oder Sicherheitshinweise, die andere anwendbare EU-Vorschriften für die Produktkategorie verlangen, müssen im Angebot selbst erscheinen, nicht nur in der Verpackung oder einer Anleitung, die der Käufer erst nach dem Kauf sieht.

Marktplätze setzen die Regel um, sie schaffen sie nicht

Amazon, Etsy und Shopify bilden diese Angaben jeweils auf eigene Weise in ihren Angebotsformularen, Produktvorlagen und Verkäufer-Dashboards ab und veröffentlichen dazu eigene Hinweise für Verkäufer. Die eigentliche Anforderung stammt jedoch aus Artikel 19 selbst: Ein korrekt ausgefülltes Plattformfeld erfüllt die Verordnung nicht automatisch, wenn die dahinterliegende Angabe fehlt oder falsch ist.

  • Amazon-GPSR-Leitfaden der Grüner Baum GmbH auf eugpsr.de
  • Etsy-GPSR-Leitfaden der Grüner Baum GmbH auf eugpsr.de
  • Shopify-GPSR-Leitfaden der Grüner Baum GmbH auf eugpsr.de

Wie die Grüner Baum GmbH ein Angebot prüft

Im Rahmen einer Produktprüfung kontrollieren wir ein Beispielangebot auf den Herstellerblock, den Block zur Verantwortlichen Person, soweit anwendbar, ein kennzeichnendes Produktbild und die für die Produktkategorie verlangten Warn- oder Sicherheitshinweise, bevor wir zur Veröffentlichung raten.

Weiterführend

  • Die Verantwortliche Person erklärt
  • Technische Dokumentation erklärt
  • Der vollständige GPSR-Leitfaden

Nächster Schritt

Wenn Angebote vor der Veröffentlichung gegen diese vier Punkte geprüft werden sollen, beginnt diese Prüfung auf eugpsr.de.

Angebote auf eugpsr.de prüfen lassen →

Rechtsgrundlage

  • Amtlicher GPSR-Text (EUR-Lex)
  • Leitlinien der Europäischen Kommission C/2025/6233 (EUR-Lex)
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